398 S. 456) muss § 235 StPO vielmehr so verstanden wer-den, dass nach der Appellationserklärung einer Partei jeder anderen Partei das Recht zu-steht, innert zehn Tagen Anschlussappellation einzulegen. An dieser Praxis ist festzuhalten. Rechtsmittel eröffnen den Parteien die Möglichkeit, Entscheide von Strafbehörden überprü-fen zu lassen. Der Anspruch auf ein Rechtsmittel hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem eigentlichen Grundrecht entwickelt, das von Verfassung und EMRK garantiert wird (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 255).