Wird die Appellation zurückge-zogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin (§ 235 Abs. 3 StPO). Die sich hier stel-lende Frage, ob sich die Anschlussappellation des Staatsanwalts auf die Appellation des Angeklagten beschränke und bei deren Rückzug dahinfalle, ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von § 235 StPO eindeutig zu beantworten. Den Materialien zu § 235 StPO ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nur dann die Mög-lichkeit zur Anschlussappellation hat, wenn (bloss) der Angeklagte appellierte (vgl. Verhand-lungen des Grossen Rates 1954 S. 59, 1955 S. 65 f. und 1957 S. 171). Gemäss der Praxis des Obergerichts (Max. XII Nr. 398 S. 456)