Nachdem der Angeklagte seine Appellation zurückgezogen hat, bleibt zu prü-fen, ob die Staatsanwaltschaft unter Bezug auf die Appellation des Privatklägers B. rechts-gültig Anschlussappellation erklären konnte. Gemäss § 235 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kennt-nis gesetzt, dass er innert zehn Tagen Anschlussappellation einlegen könne, wenn der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt hat. Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu (§ 235 Abs. 2 StPO). Wird die Appellation zurückge-zogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin (§ 235 Abs. 3 StPO).