Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation 3.1.2.1. Nachdem auf die Appellation des Privatklägers B. hinsichtlich des Strafmasses nicht einzutreten ist, bleibt zu prüfen, ob auf die Anschlussappellation der Staatsanwalt-schaft, welche eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf ein Jahr Gefängnis beantragt, einzutreten ist. Der Angeklagte hat am 23. Dezember 2002 Appellation erklärt. Dies ist den anderen Parteien am 7. Januar 2003 angezeigt worden. Der Privatkläger B. hat am 13. Januar 2003 ebenfalls Appellation erklärt, was den anderen Parteien am 16. Januar 2003 angezeigt worden ist.