3.1.1.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass Art. 129 StGB durchaus Tatbe-standsmerkmale enthält, welche die Zivilforderungen des Privatklägers B. zu beeinflussen vermögen. Entsprechend ist auf seinen Antrag zum Schuldbefund einzutreten. Für den An-trag zum Strafmass fehlt ihm dagegen die erforderliche Beschwer, weshalb darauf nicht ein-zutreten ist. 3.1.2. Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation 3.1.2.1.