129 StGB im vorliegenden Fall als relevant zu bezeichnen. Die Qualifizierung eines Täterverhal-tens als Ausdruck von Skrupellosigkeit, die Tatbestandsmerkmal von Art. 129 StGB darstellt, ist zumindest bei der Bemessung der Genugtuung ebenso zu berücksichtigen wie eine kon-krete zusätzliche Gefährdung eines Opfers. Zur Anfechtung der Strafzumessung, d.h. der Höhe der Strafe, ist ein Opfer dagegen grundsätzlich nicht legitimiert (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 315). Dass eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten gemäss Art. 129 StGB aller-dings auch Auswirkungen auf die Höhe der Strafe hätte, braucht nicht weiter begründet zu werden. 3.1.1.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass Art.