O., S. 316). Der Umstand, ob sich der Privatkläger durch das Vorgehen des Angeklagten konkret gefährdet sah oder nicht, d.h. ob seine physische und psychische Integrität über die Körperverletzung hinaus noch weiter beeinträchtigt war, vermag seine Zivilforderungen aber masslich durchaus zu beeinflussen. Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass das Opfer nicht generell berechtigt sei, die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens des Täters anzufechten, sondern je nach konkreter Sachlage darüber zu befinden sei (vgl. etwa Eva Weishaupt, a.a.O., S. 317), ist die Frage der Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 129 StGB im vorliegenden Fall als relevant zu bezeichnen.