Der amtsgerichtliche Schuldspruch wegen Körperverletzung vermag vorliegend zwar die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit bereits zu begründen und der Bestand der Zivilansprü-che lässt sich unter gegebenen weiteren Voraussetzungen damit grundsätzlich bejahen. Der Umfang von Zivilforderungen hängt indessen auch von den Wertungen des Strafrichters ab. Dazu gehört der Unrechtsgehalt eines tatbestandsmässigen Verhaltens (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 316).