Einem Opfer steht ein Rechtsmittel nur um der Zivilansprüche willen zu. Ein allfälliges Bedürfnis des Opfers nach Bestrafung des Täters bzw. nach Sühne oder Satisfaktion allein genügt nicht für die Begründung des Rechtes zur Anfechtung des Entscheides im Strafpunkt (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Zürich 1998, S. 304 f. mit zahlreichen Hinwei-sen). Der amtsgerichtliche Schuldspruch wegen Körperverletzung vermag vorliegend zwar die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit bereits zu begründen und der Bestand der Zivilansprü-che lässt sich unter gegebenen weiteren Voraussetzungen damit grundsätzlich bejahen.