Die entsprechenden Voraussetzungen seiner Legitimation sind ohne weiteres als erfüllt zu betrachten. Kumulativ hängt die Rechtsmittellegitimation des Opfers, wie erwähnt, davon ab, dass sich der Entscheid im Strafpunkt auf die Beurteilung der aus der Straftat her-rührenden Zivilansprüche auswirken kann. Einem Opfer steht ein Rechtsmittel nur um der Zivilansprüche willen zu.