Diese Be-stimmung steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer den Gerichtsent-scheid mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Beschuldigte anfechten kann, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche be-trifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Der Privatkläger B. hat sich bis heute am Verfahren beteiligt und macht Zivilansprüche geltend. Die entsprechenden Voraussetzungen seiner Legitimation sind ohne weiteres als erfüllt zu betrachten.