Im amtsgerichtlichen Urteilsspruch wurde über den Antrag der Privatkläger nicht befunden. 3.1.1.2. Bei der Prüfung der Legitimation des Privatklägers B. ist von §§ 48septies StPO auszugehen, wonach ein Opfer, sofern es Privatkläger ist, Urteile und Entscheide des Ge-richts mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Angeschuldigte anfechten kann, soweit sie sei-ne Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können. Diese Be-stimmung steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit.