Ob es richtig war, dass die Amtsstatthalterin dies-bezüglich keine formelle Einstellung verfügte, muss zwar als fraglich bezeichnet, kann aber dahingestellt werden. Das Amtsgericht verzichtete auf eine materielle Prüfung des Tatbe-stands der Gefährdung des Lebens unter Hinweis auf mangelnde Legitimation der Privatklä-ger. Zu weiteren Vorkehren von Amtes wegen sah sich das Amtsgericht nicht veranlasst. Im amtsgerichtlichen Urteilsspruch wurde über den Antrag der Privatkläger nicht befunden.