In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2001 ging sie auf den entsprechenden Sachverhalt ein und begründete ihre Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 129 StGB durch das Verhal-ten des Angeklagten nicht erfüllt sei. Eine formelle Einstellung des Verfahrens wegen Ge-fährdung des Lebens erfolgte unter Hinweis auf einen in der ZR 99 (2000) Nr. 6 publizierten Entscheid des Zürcher Obergerichts nicht. Ob es richtig war, dass die Amtsstatthalterin dies-bezüglich keine formelle Einstellung verfügte, muss zwar als fraglich bezeichnet, kann aber dahingestellt werden.