Der Privatkläger B. verlangt mit seiner Appellation wie schon vor Amtsgericht einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, welchen Tatbestand der Angeklagte anlässlich der Ereignisse vom 10. Oktober 2000 auf dem Sozialamt ebenfalls erfüllt habe. Nachdem die Kantonspolizei den Angeklagten in diesem Punkt beanzeigt hatte, führte die Amtsstatthalterin auch eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Angeklagten. Je-denfalls hielt sie ihm diesen Tatbestand in seiner Einvernahme am 2. November 2000 vor. In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2001 ging sie auf den entsprechenden Sachverhalt ein und begründete ihre Auffassung, dass der Tatbestand von Art.