In der Folge zog der Angeklagte seine Appellation zurück. Das Obergericht trat trotzdem auf die Appellation des Privatklägers B. (soweit diese den Schuld-befund betraf) sowie auf die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft ein. Aus den Erwägungen: 3.1.1. Legitimation des Privatklägers zur Appellation 3.1.1.1. Der Privatkläger B. verlangt mit seiner Appellation wie schon vor Amtsgericht einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, welchen Tatbestand der Angeklagte anlässlich der Ereignisse vom 10. Oktober 2000 auf dem Sozialamt ebenfalls erfüllt habe.