2 al. 1 StGB schuldig und be-strafte ihn mit acht Monaten Gefängnis. A. reichte gegen dieses Urteil Appellation ein. Der Privatkläger B. appellierte ebenfalls und beantragte u.a., der Angeklagte sei zusätzlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. In ihrer An-schlussappellation beantragte auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. In der Folge zog der Angeklagte seine Appellation zurück.