Der Angeklagte A. bewarb sich beim Sozialamt um Sozialhilfe. Im Verlauf einer Be-sprechung mit den Mitarbeitern B. und C. des Sozialamts nahm er aus seiner Jackentasche einen Revolver, zielte damit zwischen seine beiden Gesprächspartner und schoss in ein Bild an der Wand hinter ihnen. B. und C. erlitten durch die Schussabgabe ein sog. "Knalltrauma", d.h. eine vorübergehende Beeinträchtigung der Hörfähigkeit mit starker Druckempfindung und tinnitusartigen Geräuschen. Das Amtsgericht sprach A. deswegen u.a. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB schuldig und be-strafte ihn mit acht Monaten Gefängnis.