Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. ====================================================================== Der Angeklagte A. bewarb sich beim Sozialamt um Sozialhilfe.