{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-293_2003-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1423", "Checksum": "8e0ade8b7088633d41928cd06efc7779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 293", "2003 I Nr. 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.2003 21 02 293 (2003 I Nr. 69)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:39", "Checksum": "b0eb6414900ce79632c3beab038b23d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.2003 21 02 293 (2003 I Nr. 69)\nRegeste:\n§§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. | Strafprozessrecht\n\n Umstand, ob sich der Privatkläger durch das Vorgehen des Angeklagten konkret gefährdet sah oder nicht, d.h. ob seine physische und psychische Integrität über die Körperverletzung hinaus noch weiter beeinträchtigt war, vermag seine Zivilforderungen aber masslich durchaus zu beeinflussen. Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass das Opfer nicht generell berechtigt sei, die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens des Täters anzufechten, sondern je nach konkreter Sachlage darüber zu befinden sei (vgl. etwa Eva Weishaupt, a.a.O., S. 317), ist die Frage der Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 129 StGB im vorliegenden Fall als relevant zu bezeichnen. Die Qualifizierung eines Täterverhal-tens als Ausdruck von Skrupellosigkeit, die Tatbestandsmerkmal von Art. 129 StGB darstellt, ist zumindest bei der Bemessung der Genugtuung ebenso zu berücksichtigen wie eine kon-krete zusätzliche Gefährdung eines Opfers. Zur Anfechtung der Strafzumessung, d.h. der Höhe der Strafe, ist ein Opfer dagegen grundsätzlich nicht legitimiert (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 315). Dass eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten gemäss Art. 129 StGB aller-dings auch Auswirkungen auf die Höhe der Strafe hätte, braucht nicht weiter begründet zu werden. 3.1.1.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass Art. 129 StGB durchaus Tatbe-standsmerkmale enthält, welche die Zivilforderungen des Privatklägers B. zu beeinflussen vermögen. Entsprechend ist auf seinen Antrag zum Schuldbefund einzutreten. Für den An-trag zum Strafmass fehlt ihm dagegen die erforderliche Beschwer, weshalb darauf nicht ein-zutreten ist. 3.1.2. Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation 3.1.2.1. Nachdem auf die Appellation des Privatklägers B. hinsichtlich des Strafmasses nicht einzutreten ist, bleibt zu prüfen, ob auf die Anschlussappellation der Staatsanwalt-schaft, welche eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf ein Jahr Gefängnis beantragt, einzutreten ist. Der Angeklagte hat am 23. Dezember 2002 Appellation erklärt. Dies ist den anderen Parteien am 7. Januar 2003 angezeigt worden. Der Privatkläger B. hat am 13. Januar 2003 ebenfalls Appellation erklärt, was den anderen Parteien am 16. Januar 2003 angezeigt worden ist. (¿) Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Januar 2003 Anschlussappellation eingereicht. Am 19. Februar 2003 zog der Angeklagte seine Ap-pellation zurück. 3.1.2.2. Nachdem der Angeklagte seine Appellation zurückgezogen hat, bleibt zu prü-fen, ob die Staatsanwaltschaft unter Bezug auf die Appellation des Privatklägers B. rechts-gültig Anschlussappellation erklären konnte. Gemäss § 235 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kennt-nis gesetzt, dass er innert zehn Tagen Anschlussappellation einlegen könne, wenn der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt hat. Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu (§ 235 Abs. 2 StPO). Wird die Appellation zurückge-zogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin (§ 235 Abs. 3 StPO). Die sich hier stel-lende Frage, ob sich die Anschlussappellation des Staatsanwalts auf die Appellation des Angeklagten beschränke und bei deren Rückzug dahinfalle, ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von § 235 StPO eindeutig zu beantworten. Den Materialien zu § 235 StPO ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nur dann die Mög-lichkeit zur Anschlussappellation hat, wenn (bloss) der Angeklagte appellierte (vgl. Verhand-lungen des Grossen Rates 1954 S. 59, 1955 S. 65 f. und 1957 S. 171). Gemäss der Praxis des Obergerichts (Max. XII Nr. 398 S. 456) muss § 235 StPO vielmehr so verstanden wer-den, dass nach der Appellationserklärung einer Partei jeder anderen Partei das Recht zu-steht, innert zehn Tagen Anschlussappellation einzulegen. An dieser Praxis ist festzuhalten. Rechtsmittel eröffnen den Parteien die Möglichkeit, Entscheide von Strafbehörden überprü-fen zu lassen. Der Anspruch auf ein Rechtsmittel hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem eigentlichen Grundrecht entwickelt, das von Verfassung und EMRK garantiert wird (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 255). Die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist daher grundsätzlich nicht restriktiv zu beantworten. In der Vergangenheit wurden die Rechte des Angeklagten immer mehr erwei-tert. Gleich verhält es sich für diejenigen der Privatkläger, jedenfalls soweit diese Opfer im Sinne des OHG sind. Es ist im Sinne der Waffengleichheit sachgerecht, dass auch der Ver-treter oder die Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs gleichberechtigt im Verfahren sei-nen Standpunkt vertreten kann. Im Gegensatz zum Privatkläger ist der Staatsanwalt zur Ob-jektivität verpflichtet. Er hat grundsätzlich auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. So kann er beispielsweise vor Gericht sogar den Freispruch des Angeklagten beantragen oder mit seiner Anschlussappellation den Standpunkt des Ange-klagten unterstützen (vgl. OG 21 03 66), indem er sich zu dessen Gunsten den Anträgen eines Privatklägers entgegenstellt. Er ist an seine früheren Anträge nicht gebunden und kann ein Rechtsmittel auch nur zum Zwecke einlegen, um vom Gericht die Entscheidung einer prinzipiellen Rechtsfrage zu erlangen (Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5."}