{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-293_2003-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1423", "Checksum": "8e0ade8b7088633d41928cd06efc7779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 293", "2003 I Nr. 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.2003 21 02 293 (2003 I Nr. 69)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. 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Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | §§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. ====================================================================== Der Angeklagte A. bewarb sich beim Sozialamt um Sozialhilfe. Im Verlauf einer Be-sprechung mit den Mitarbeitern B. und C. des Sozialamts nahm er aus seiner Jackentasche einen Revolver, zielte damit zwischen seine beiden Gesprächspartner und schoss in ein Bild an der Wand hinter ihnen. B. und C. erlitten durch die Schussabgabe ein sog. \"Knalltrauma\", d.h. eine vorübergehende Beeinträchtigung der Hörfähigkeit mit starker Druckempfindung und tinnitusartigen Geräuschen. Das Amtsgericht sprach A. deswegen u.a. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB schuldig und be-strafte ihn mit acht Monaten Gefängnis. A. reichte gegen dieses Urteil Appellation ein. Der Privatkläger B. appellierte ebenfalls und beantragte u.a., der Angeklagte sei zusätzlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. In ihrer An-schlussappellation beantragte auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. In der Folge zog der Angeklagte seine Appellation zurück. Das Obergericht trat trotzdem auf die Appellation des Privatklägers B. (soweit diese den Schuld-befund betraf) sowie auf die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft ein. Aus den Erwägungen: 3.1.1. Legitimation des Privatklägers zur Appellation 3.1.1.1. Der Privatkläger B. verlangt mit seiner Appellation wie schon vor Amtsgericht einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, welchen Tatbestand der Angeklagte anlässlich der Ereignisse vom 10. Oktober 2000 auf dem Sozialamt ebenfalls erfüllt habe. Nachdem die Kantonspolizei den Angeklagten in diesem Punkt beanzeigt hatte, führte die Amtsstatthalterin auch eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Angeklagten. Je-denfalls hielt sie ihm diesen Tatbestand in seiner Einvernahme am 2. November 2000 vor. In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2001 ging sie auf den entsprechenden Sachverhalt ein und begründete ihre Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 129 StGB durch das Verhal-ten des Angeklagten nicht erfüllt sei. Eine formelle Einstellung des Verfahrens wegen Ge-fährdung des Lebens erfolgte unter Hinweis auf einen in der ZR 99 (2000) Nr. 6 publizierten Entscheid des Zürcher Obergerichts nicht. Ob es richtig war, dass die Amtsstatthalterin dies-bezüglich keine formelle Einstellung verfügte, muss zwar als fraglich bezeichnet, kann aber dahingestellt werden. Das Amtsgericht verzichtete auf eine materielle Prüfung des Tatbe-stands der Gefährdung des Lebens unter Hinweis auf mangelnde Legitimation der Privatklä-ger. Zu weiteren Vorkehren von Amtes wegen sah sich das Amtsgericht nicht veranlasst. Im amtsgerichtlichen Urteilsspruch wurde über den Antrag der Privatkläger nicht befunden. 3.1.1.2. Bei der Prüfung der Legitimation des Privatklägers B. ist von §§ 48septies StPO auszugehen, wonach ein Opfer, sofern es Privatkläger ist, Urteile und Entscheide des Ge-richts mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Angeschuldigte anfechten kann, soweit sie sei-ne Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können. Diese Be-stimmung steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer den Gerichtsent-scheid mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Beschuldigte anfechten kann, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche be-trifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Der Privatkläger B. hat sich bis heute am Verfahren beteiligt und macht Zivilansprüche geltend. Die entsprechenden Voraussetzungen seiner Legitimation sind ohne weiteres als erfüllt zu betrachten. Kumulativ hängt die Rechtsmittellegitimation des Opfers, wie erwähnt, davon ab, dass sich der Entscheid im Strafpunkt auf die Beurteilung der aus der Straftat her-rührenden Zivilansprüche auswirken kann. Einem Opfer steht ein Rechtsmittel nur um der Zivilansprüche willen zu. Ein allfälliges Bedürfnis des Opfers nach Bestrafung des Täters bzw. nach Sühne oder Satisfaktion allein genügt nicht für die Begründung des Rechtes zur Anfechtung des Entscheides im Strafpunkt (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Zürich 1998, S. 304 f. mit zahlreichen Hinwei-sen). Der amtsgerichtliche Schuldspruch wegen Körperverletzung vermag vorliegend zwar die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit bereits zu begründen und der Bestand der Zivilansprü-che lässt sich unter gegebenen weiteren Voraussetzungen damit grundsätzlich bejahen. Der Umfang von Zivilforderungen hängt indessen auch von den Wertungen des Strafrichters ab. Dazu gehört der Unrechtsgehalt eines tatbestandsmässigen Verhaltens (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 316). Der"}