Auf diese Weise kann über die Erforderlichkeit allfällig notwendig erscheinender strafprozessualer Massnahmen ohne Verzug entschieden werden. Ein solches Anliegen lässt sich nach dem Grundsatz "a maiore minus" ohne weiteres auf § 89bis StPO abstützen, nachdem, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen für eine stationäre vorsorgliche Massnahme, abgesehen von ihrer aktuellen Dringlichkeit, grundsätzlich erfüllt wären. II. Kammer, 6. Januar 2003 (21 02 285) |