Es ist entsprechend Gewähr dafür zu bieten, dass der Rekurrent nicht ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen einer strafprozessual begründeten weiteren Internierung auf freien Fuss gesetzt wird. Der zuständige Regierungsstatthalter soll daher von diesem Entscheid in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, der dannzumal zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem Strafgericht eine allfällige Entlassung des Rekurrenten aus der vormundschaftlichen Massnahme mitzuteilen. Auf diese Weise kann über die Erforderlichkeit allfällig notwendig erscheinender strafprozessualer Massnahmen ohne Verzug entschieden werden.