Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass an eine solche aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden unter Umständen zu wenig hohe Anforderungen gestellt werden könnten, zumal der Rekurrent sich freiwillig in die Klinik begeben hat und entsprechend im Fall einer fehlenden Kooperation aus ärztlicher Sicht relativ schnell und einfach wieder entlassen werden könnte. Der Betroffene kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 397a ZGB). Es ist entsprechend Gewähr dafür zu bieten, dass der Rekurrent nicht ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen einer strafprozessual begründeten weiteren Internierung auf freien Fuss gesetzt wird.