Der Rekurs ist entsprechend gutzuheissen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 2. Dezember 2002 aufzuheben. 3.2.4. Immerhin ist zu beachten, dass eine Entlassung des Rekurrenten aus der Psychiatrischen Klinik durch die vormundschaftlichen Behörden während des Strafverfahrens nicht auszuschliessen ist. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass an eine solche aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden unter Umständen zu wenig hohe Anforderungen gestellt werden könnten, zumal der Rekurrent sich freiwillig in die Klinik begeben hat und entsprechend im Fall einer fehlenden Kooperation aus ärztlicher Sicht relativ schnell und einfach wieder entlassen werden könnte.