397a ZGB am Erfordernis der Dringlichkeit einer strafprozessualen vorsorglichen Massnahme gebricht und mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität darauf zur Zeit verzichtet werden kann. Aufgrund der Akten lässt sich nicht annehmen, dass der Rekurrent eine besondere Gefahr für Dritte darstellt, welche besondere Sicherungsvorkehren nahelegen würde. Der Rekurrent scheint sich in der Psychiatrischen Klinik kooperativ zu verhalten. Ein solches Vorgehen lässt sich somit auch unter diesem Aspekt vertreten. Der Rekurs ist entsprechend gutzuheissen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 2. Dezember 2002 aufzuheben.