Dem Rekurrenten erwächst daher durch die Tatsache, dass er auf der Grundlage des Zivilrechts interniert ist, diesbezüglich kein Nachteil. 3.2.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis StPO im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich erfüllt sind, dass es aber zufolge der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch die zivilen Behörden gestützt auf Art. 397a ZGB am Erfordernis der Dringlichkeit einer strafprozessualen vorsorglichen Massnahme gebricht und mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität darauf zur Zeit verzichtet werden kann.