dar (BGE 112 II 486, 488 ff.). 3.2.2.4. Der Vollständigkeit halber sei in Erinnerung gerufen, dass ein Freiheitsentzug vor Erlass des Sachurteils, gleich welcher Natur dieser ist, nach neuerer Rechtsprechung im Sinne von Art. 69 StGB an eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies gilt auch für behördliche Vorkehren ausserhalb des Strafrechts, sofern der Strafrichter solche ebenfalls angeordnet hätte (BGE 105 IV 297, 299 f. E. 2). Dem Rekurrenten erwächst daher durch die Tatsache, dass er auf der Grundlage des Zivilrechts interniert ist, diesbezüglich kein Nachteil.