Allerdings gilt zu beachten, dass im Strafprozessrecht die Reaktionsmöglichkeiten der Entscheidungsträger im Bedarfsfall vielfältiger und effizienter sind. So lässt sich gegebenenfalls der Gefährlichkeit eines Betroffenen durch eine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis oder in andere gesicherte Einrichtung begegnen, welche Möglichkeiten dem Zivilrichter weitgehend verwehrt sind. Eine Strafanstalt stellt andererseits nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB dar (BGE 112 II 486, 488 ff.)