Müsste ein besonderes Sicherungsbedürfnis bejaht werden, müssten die individuellen Interessen des Betroffenen in den Hintergrund treten und die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafrichter dürften ihre Entscheidungskompetenzen nicht zu Gunsten der zivilen Behörden aufgeben. Es wurde bereits dargelegt, dass eine Fremdgefährdung nicht hauptsächliches Anliegen einer vormundschaftlichen Massnahme ist und für sich alleine als Einweisungsvoraussetzung nicht ausreicht (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB). Allerdings gilt zu beachten, dass im Strafprozessrecht die Reaktionsmöglichkeiten der Entscheidungsträger im Bedarfsfall vielfältiger und effizienter sind.