Gerade die letztgenannte Überlegung führt zur Erkenntnis, dass ein Vorrang fürsorgerischer Massnahmen gemäss Art. 397a ZGB nur dann zu vertreten ist, wenn vom Betroffenen keine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Müsste ein besonderes Sicherungsbedürfnis bejaht werden, müssten die individuellen Interessen des Betroffenen in den Hintergrund treten und die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafrichter dürften ihre Entscheidungskompetenzen nicht zu Gunsten der zivilen Behörden aufgeben.