Es wird einzig an einer Besserung seines Zustands angeknüpft. Bei strafrechtlichen Massnahmen wird dagegen regelmässig zusätzlich vorausgesetzt, dass vom Betroffenen keine weiteren Delikte zu erwarten sind. Die Entlassung des Betroffenen aus der strafrechtlichen Massnahme ist unabdingbar mit dieser Voraussetzung verbunden, was zu einer kritischeren Haltung der Entscheidungsträger und damit zu einer strengeren Entlassungspraxis führt. Gerade die letztgenannte Überlegung führt zur Erkenntnis, dass ein Vorrang fürsorgerischer Massnahmen gemäss Art. 397a ZGB nur dann zu vertreten ist, wenn vom Betroffenen keine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.