Tatsächlich dürfte das Regime in den Kliniken bei solchen Patienten regelmässig weniger streng sein. Mit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung dürfte auch nicht die gleiche Stigmatisierung verbunden sein wie bei einer Einweisung durch Strafverfolgungsbehörden oder Strafrichter. Weiter ist zu beachten, dass eine Entlassung aus einer vormundschaftlichen Massnahme wohl einfacher erreicht werden kann. Nach Art. 397a Abs. 3 ZGB hat eine solche zu erfolgen, sobald der Zustand des Betroffenen dies erlaubt. Es wird einzig an einer Besserung seines Zustands angeknüpft.