Dies bringt der Luzerner Gesetzgeber durch das Erfordernis der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 89bis StPO deutlich zum Ausdruck. Allerdings sind bei der Auslegung dieses Begriffs der Dringlichkeit auch die oben dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen. 3.2.2.3. Wie der Rekurrent wohl zutreffend ausführt, stellt eine vormundschaftliche Massnahme eine weniger grosse Belastung für ihn dar. Tatsächlich dürfte das Regime in den Kliniken bei solchen Patienten regelmässig weniger streng sein.