individuellen Bedürfnisse des Betroffenen. Anders als bei Erlass des Sachurteils kommt der staatliche Strafanspruch hier noch nicht zum Tragen, sondern es soll primär den Interessen des Betroffenen Nachachtung verschafft werden. Entsprechend ist hier dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ganz besondere Beachtung zu schenken, d.h. dass das weniger einschneidende Mittel vorzuziehen ist, wenn mehrerere Instrumente in gleich befriedigender Weise denselben Zweck verfolgen. Dies bringt der Luzerner Gesetzgeber durch das Erfordernis der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 89bis StPO deutlich zum Ausdruck.