58 Abs. 1 nStGB), liegen andererseits ebenfalls fürsorgerische Anliegen zugrunde. Einem Angeschuldigten soll während des Strafverfahrens, bevor eine definitive Beurteilung des Falles möglich ist, eine adäquate Betreuung gewährleistet werden können, damit die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens sinnvoll genutzt werden kann, die Therapiebereitschaft nicht durch eine längere Untersuchungshaft zerstört wird und zum Zeitpunkt des Sachurteils bereits auf Erfahrungen mit einer Therapie zurückgegriffen werden kann (so der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.9.1998, BBl 1999 III S. 2073).