Hier stehen sich weitgehend gleichwertige Instrumente, mit denen sehr ähnliche Ziele verfolgt werden sollen, gegenüber, auch wenn die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB generell nicht mit dem Auftrag zu einer eigentlichen Behandlung verbunden ist. Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geht es aber, ebenso wie bei vorsorglichen Massnahmen während des Strafverfahrens hauptsächlich um die Regelung momentaner und kurzfristiger fürsorgerischer Notwendigkeiten. Dem strafrechtlichen Instrument, das in § 89bis StPO statuiert und neu auch im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs vorgesehen ist (Art.