Er hat den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durch strafrechtliche Sanktionen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen. (...) 3.2.2.2. Wird eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dagegen kurzfristigen, vorübergehenden Vorkehren wie etwa einer vorsorglichen Massnahme während des Strafverfahrens gegenübergestellt, kann sich die Situation jedoch anders präsentieren (für den Vorrang der vormundschaftlichen Massnahme in solchen Fällen vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Hier stehen sich weitgehend gleichwertige Instrumente, mit denen sehr ähnliche Ziele verfolgt werden sollen, gegenüber, auch wenn die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art.