42 N 33). Entsprechend gehen strafrechtliche Massnahmen, soweit sie nach Abschluss des Strafverfahrens im Sachurteil anzuordnen sind, anderen fürsorgerischen Massnahmen stets und vorbehaltlos vor. Der Strafrichter kann seine Aufgabe, die Art. 42 ff. StGB anzuwenden, nicht an andere Behörden delegieren. Er hat den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durch strafrechtliche Sanktionen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen.