Die Tatsache, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für ihn faktisch weniger einschneidend ist (vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75), mag zwar richtig sein. Bei einem Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu Gunsten einer Betreuung auf der Grundlage des Vormundschaftsrechts würde sich der Strafrichter im Übrigen der Möglichkeit entledigen, auf den Vollzug der Behandlung Einfluss zu nehmen, d.h. bei Scheitern der Behandlung unter Umständen eine andere Massnahme anzuordnen (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33).