Der Betroffene muss bei deren Vereitelung immerhin damit rechnen, dass diesfalls eine (aufgeschobene) Freiheitsstrafe zum Vollzug kommt, was nicht selten seine Bereitschaft zur Kooperation erhöhen dürfte. Die Tatsache, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für ihn faktisch weniger einschneidend ist (vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75), mag zwar richtig sein.