, Basel 2002, § 48 N 1). Das Ziel eines Verzichts auf eine Kriminalisierung des "kranken" Täters, wie er in der Literatur im Zusammenhang mit einem Vorrang der fürsorgerischen Freiheitsentziehung postuliert wird, würde damit jedenfalls nicht erreicht. (...) Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang die bessere Durchsetzbarkeit strafrechtlicher Massnahmen. Der Betroffene muss bei deren Vereitelung immerhin damit rechnen, dass diesfalls eine (aufgeschobene) Freiheitsstrafe zum Vollzug kommt, was nicht selten seine Bereitschaft zur Kooperation erhöhen dürfte.