O., S. 75 f.), sondern diesfalls käme es, jedenfalls bei schwerer Delinquenz bzw. längeren Strafen, zum Strafvollzug (vgl. Peter Albrecht, Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen gegenüber erwachsenen Delinquenten, Basel und Frankfurt am Main 1981, S. 76). Das strafprozessuale Legalitätsprinzip wie auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten dem Strafrichter, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und bei gegebenen Voraussetzungen die im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 48 N 1).