StGB wäre aber nicht der vollständige Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion verbunden (so wohl irrtümlich Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), sondern diesfalls käme es, jedenfalls bei schwerer Delinquenz bzw. längeren Strafen, zum Strafvollzug (vgl. Peter Albrecht, Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen gegenüber erwachsenen Delinquenten, Basel und Frankfurt am Main 1981, S. 76).