StGB unter Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums im Einzelfall den Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu begründen. Denn die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme ist an das Erfordernis deren Notwendigkeit gebunden. Diese liesse sich verneinen, falls der Betroffene anderweitig bereits sachgerecht behandelt wird (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33). Mit einem Verzicht auf die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff.StGB wäre aber nicht der vollständige Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion verbunden (so wohl irrtümlich Caviezel-Jost, a.a.