Die Anwendung des Opportunitätsprinzips in solchen Fällen, wie sie als vermittelnde Lösung etwa in der Literatur vorgeschlagen wird, müsste einerseits auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (so wohl auch Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), wäre aber andererseits in diesem Umfang in der schweizerischen Rechtstradition kaum nachvollziehbar. In Betracht ziehen liesse sich zwar, über eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff. StGB unter Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums im Einzelfall den Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu begründen.