, Bern 1982, S. 136 f. und 195). Ein genereller Verzicht geht nicht an, der Strafrichter muss bei gegebenen Voraussetzungen eine Massnahme anordnen, andernfalls er sich eine Vereitelung von Bundesrecht vorhalten lassen muss. Dem Staat obliegt die Aufgabe, eine Straftat mit der vom materiellen Recht vorgesehenen Sanktion abzugelten. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips in solchen Fällen, wie sie als vermittelnde Lösung etwa in der Literatur vorgeschlagen wird, müsste einerseits auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (so wohl auch Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), wäre aber andererseits in diesem Umfang in der schweizerischen Rechtstradition kaum nachvollziehbar.