Ein möglicher Weg dazu liegt indessen in der Differenzierung zwischen Sanktionen nach Art. 42 ff. StGB, die nach Abschluss des Strafverfahrens im Urteil ausgesprochen werden, und vorsorglichen strafprozessualen Massnahmen während des Strafverfahrens. 3.2.2.1. Soweit der Richter im Urteil definitiv über die Nowendigkeit einer stationären Massnahme des Strafrechts zu befinden hat, wird er durch ausserstrafrechtliche Vorkehren nicht von seiner Pflicht zu deren Anordnung entbunden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 92 IV 77, 80 f.; Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 136 f. und 195).