), und damit das Vorliegen einer Konkurrenzsituation überhaupt verneint. Insbesondere nach der Revision des Vormundschaftsrechts (durch das BG vom 6.10.1978) liess dieses rechtstheoretische Primat des Strafrechts aber nicht mehr halten, in der Literatur wurde verschiedentlich für eine offenere Haltung plädiert (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Allerdings führen die verschiedenen in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Lösungsansätze nicht zu einer befriedigenden Abgrenzung zwischen strafrechtlichen Massnahmen und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Ein möglicher Weg dazu liegt indessen in der Differenzierung zwischen Sanktionen nach Art.