Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der aufgezeigte Kompetenzkonflikt sich durch einen direkten Vergleich zwischen den beiden Arten von behördlichen Vorkehren letztlich nicht befriedigend lösen lässt. 3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden kann. In der älteren Lehre wurde mit unterschiedlicher Begründung generell ein absoluter Vorrang strafrechtlicher Massnahmen vertreten (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 70 ff.), und damit das Vorliegen einer Konkurrenzsituation überhaupt verneint.